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Landesarbeitsgericht beschränkt Warnstreiks in Spree-Neiße

03.09.2013, 18:24 Uhr

Foto: Falck

Falck erreicht einstweilige Verfügung

In ihrer Auseinandersetzung mit der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di im Spree-Neiße-Kreis hat die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH einen wichtigen Teilsieg errungen. Nachdem Falck noch am Vormittag mit seinem Antrag, die angekündigten Warnstreiks im Rettungsdienst zu stoppen, vor dem Arbeitsgericht Cottbus gescheitert war, hob am Nachmittag das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg diese Entscheidung wieder auf. Die Begründung des LAG: Rettungsdienst sei auch Bestandteil der Daseinsvorsorge und der Rettungsdienstplan, wonach alle primären Rettungsmittel immer besetzt sein müssen, sei auch in diesem Fall einzuhalten. Ver.di sicherte dies nun schriftlich zu.

Ursprünglich sollte nach den Plänen der Gewerkschaft in jeder Rettungswache die Besetzung für mindestens nur einen Rettungswagen (RTW) oder ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) sichergestellt sein. Somit wären die Rettungswachen mit nur einem RTW in Döbern, Peitz, Burg und Drebkau vom Warnstreik zwar überhaupt nicht betroffen gewesen, jedoch die drei größeren Rettungswachen Spremberg, Forst und Guben, die über mehrere Rettungsfahrzeuge verfügen.

Jetzt heißt es in der Versicherung der Gewerkschaft: „Für die Rettungswachen Forst, Guben und Spremberg, die nicht parallel bestreikt werden, wird zugesagt, dass neben dem immer als Notdienst abgesicherten NEF im Falle der Notfallrettung der Einsatz weiterer Rettungswagen durch die sich im Streik befindenden Mitarbeiter abgesichert wird und die sich im Streik befindenden Mitarbeiter nach entsprechender Information den Streik unverzüglich abbrechen und den zusätzlichen Notdienst aufnehmen.“ Die streikenden Mitarbeiter befänden sich jeweils in unmittelbarer Nähe der Rettungswache in einem „mobilen Streiklokal“, um den Rettungseinsatz unverzüglich aufnehmen zu können. Juristische Beobachter bewerteten den Zwischenentscheid dahingehend, dass er die primären Rettungsmittel ähnlich wie die Notaufnahme eines Krankenhauses einstufe, die ebenfalls nicht bestreikt werden darf. KTW seien von der Entscheidung ausgenommen, dürften also bestreikt werden. (POG)

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