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Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung im Rettungsdienst

18.01.2023, 14:46 Uhr

Foto: K. von Frieling

Keine unterschiedliche Stundenvergütung von Haupt- und Nebenamtlichen


Haupt- und nebenamtliche Rettungsassistenten, die gleich qualifiziert und die gleiche Tätigkeit ausüben, dürfen nicht unterschiedlich vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat heute eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem vergangenen Jahr (wir berichteten hier) bestätigt. Demnach dürfen „geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss“, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

In dem verhandelten Fall war der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit wurde im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17,00 Euro brutto gezahlt. Nebenamtliche Rettungsassistenten erhielten hingegen 12,00 Euro brutto. Das beklagte Unternehmen teilte die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, sie konnten vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte zu entsprechen versuchte. Zudem teilte die Firma den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bat mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers war eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass er weitere Stunden leisten könne und verpflichtet sei, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Das Unternehmen hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht habe richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteilige. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden müsse, rechtfertige in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22)

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