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Maßnahmenkatalog für Notfallsanitäter in Bayern

28.11.2014, 12:00 Uhr

Foto: J. Dommel/Johanniter

Algorithmen und Medikamentenübersicht müssen noch erstellt werden

Der Konvent der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern hat auf seiner Sitzung am 15./16. November 2014 seine Empfehlungen für den Katalog medizinischer Maßnahmen sowie für die Gabe von Medikamenten durch den Notfallsanitäter verabschiedet. Die ÄLRD kommen damit laut Landesbeauftragtem der ÄLRD in Bayern, Dr. med. Michael Bayeff-Filloff, der Bitte der zuständigen Lehrplankommission nach. Der Maßnahmenkatalog entspricht weitgehend der Empfehlung des Pyramidenprozesses und enthält u.a. die Defibrillation, die Laryngoskopie, das endobronchiale Absaugen, die Thoraxentlastungspunktion oder die Reposition und achsengerechte Immobilisation. Die Intubation bleibt weiterhin Ärzten vorbehalten, da sie „schon aus organisatorischen Gründen“ in einer dreijährigen Ausbildung nicht ausreichend erlernt werden könne. Bei der Atemwegssicherung gebe es hinreichend Alternativen zur Intubation. Im Klinikpraktikum sei daher neben der Vermittlung von Applikationswegen die supraglottische Atemwegssicherung vorrangig. Im Gegensatz dazu sei die seltene und schwierige Kardioversion aufgenommen worden, da zu ihr keine Alternativen existieren.

Entsprechende Algorithmen, wie sie z.B. in Hessen oder Baden-Württemberg schon länger vorliegen, sind dem Maßnahmenkatalog der ÄLRD in Bayern nicht beigefügt. Diese seien zeitnah zu erstellen und müssten grundsätzlich die Auffindesituation, den symptombezogenen Zustand des Patienten und die Zeitscheine bis zum Eintreffen des Notarztes einbeziehen und zudem Schnittstellen zwischen den einzelnen Maßnahmen darstellen. Auch ein Katalog zur Medikamentengabe durch den Notfallsanitäter fehlt, hier seien unterschiedliche Herstellerangaben zur Applikation und die bayernweiten Empfehlungen des ÄLRD-Ausschusses zum Basissatz Notfallmedikamente abzugleichen, mit einer kurzfristigen Freigabe könne gerechnet werden.

Die jetzt veröffentlichte Maßnahmenliste betrifft nur die eigenverantwortliche Erstversorgung bis zum Eintreffen des Notarztes (NotSanG § 4 Abs. 2 Satz 1c), nicht jedoch die standardmäßig vorgegebenen heilkundlichen Maßnahmen zur eigenständigen Durchführung (§ 4 Abs. 2 Satz 2c). Diese sogenannten SOP für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder seien wegen der laufenden Klärung rechtlicher Voraussetzungen derzeit noch nicht entscheidungsreif. Der zu erwartende Katalog werde voraussichtlich auch nur einen Teil der jetzt für den Lehrplan genannten Maßnahmen enthalten.

Der jetzt publizierte Maßnahmenkatalog für den Lehrplan wurde federführend vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement der Universität München (INM) methodisch begleitet. Die vom Institut recherchierte Liste prinzipiell notwendiger Anwendungen wurde danach eingeschränkt, ob die Maßnahmen den Empfehlungen von Fachgesellschaften und Leitlinien nachkommend in drei Jahren Ausbildung vermittelt werden können.

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