Das Bundeskabinett hat heute mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes mehr Rechtssicherheit für Luftrettungseinsätze geschaffen. Es soll darüber hinaus durch weitere Maßnahmen zur Reduktion von Fluglärm beitragen. Durch das Änderungsgesetz, das wesentlich die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben beinhaltet, werden die Landungen von Rettungs- und Intensivtransporthubschraubern (RTH/ITH) an Krankenhäusern rechtlich abgesichert. Demnach konnten die meisten Kliniken, insbesondere in Innenstädten, bis jetzt ihre Landestellen nur durch eine Ausnahmevorschrift nutzen, die jedoch für den regelmäßigen Betrieb keine Gewähr bietet. Die EU-Verordnung Nr. 965/2012 nimmt Landestellen an Kliniken ausdrücklich von der Genehmigungspflicht als Flugplatz aus, was nun im neuen Gesetz seine nationale Verankerung findet. Allerdings müssen die Landestellen erhebliche bauliche Anforderungen (z.B. Hindernisfreiheit etc.) erfüllen, wozu eine ausreichende Übergangszeit vorgesehen ist. Damit wurde die Rechtsunsicherheit beseitigt und für die Luftrettung eine gesetzliche Betriebssicherheit für den regelmäßigen medizinischen und lebensrettenden Einsatz geschaffen. Vor diesem Hintergrund betont die Bundesregierung, dass „damit der besonderen Bedeutung des flächendeckenden Luftrettungsnetzes im Lande Rechnung“ getragen wird.
Neben den Landestellen wurden auch der Flugbetrieb und Leitsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes über die Festlegung von Flugrouten im neuen Luftverkehrsgesetz berücksichtigt. So müssen Flugplatzbetreiber ab dem 1. Januar 2018 zur Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 139/2014 über ein Zeugnis bzw. Nachweis über die Organisation und den Betrieb für sich selbst als auch für den Flugplatz verfügen, die die Länder erteilen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung müssen alle möglichen Flugrouten berücksichtigt werden, da das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2012 in einem Urteil festgestellt hat, dass auch Bereiche um Flugplätze berücksichtigt werden müssen, bei denen ein An- und Abflug nicht ausgeschlossen werden kann. Da das neue, 15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes den Bundesländern neue Aufgaben überträgt, bedarf es gemäß Art. 87d Abs. 2 Grundgesetz noch der Zustimmung des Bundesrates. (Scholl)