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Mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter in Baden-Württemberg

19.05.2020, 10:03 Uhr

Foto: JUH/Dommel

Landesregierung befürwortet eigenständige Handlungskompetenz


Was darf der Notfallsanitäter, was muss er können und in welche Situation begibt er sich mit seinem Handeln? Diese Fragen, die seit geraumer Zeit in der deutschen Rettungsdienstbranche diskutiert werden, beschäftigten auch die Landtagsfraktion der baden-württembergischen FDP/DVP. In einer Anfrage an die Landesregierung in Stuttgart von Ende Februar – also vor den jüngst erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – wollten die Liberalen wissen, wie sich die Rechtssicherheit „beim eigenständigen Wahrnehmen ärztlicher Aufgaben“ gestaltet, „insbesondere, was die haftungs- und strafrechtlichen Risiken“ betrifft. Den vergleichenden Blick hatte die FDP/DVP bei diesem Thema offensichtlich ins Nachbarbundesland Bayern gerichtet. So stufte sie in ihrer Anfrage die seit dem 1. Dezember 2019 im Freistaat geltende Rechtslage als vorbildhaft ein, wonach die Anwendung bestimmter sogenannter 2c-Maßnahmen durch Notfallsanitäter zugelassen wird. Festgelegt wird der Maßnahmenkatalog in Bayern durch die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf Landesebene. ÄLRD, so ein weiterer Kritikpunkt der Liberalen, gebe es allerdings zu wenige im Südwesten. Genau wollte die FDP/DVP-Fraktion auch wissen, wie viele notärztliche Einsätze jährlich erfolgten und wie viele davon zunächst von Notfallsanitätern bestritten werden müssten.

Das Innenministerium in Stuttgart teilte in seiner Antwort die Auffassung, dass die Tätigkeit der Notfallsanitäter in rechtlicher Hinsicht besser abgesichert werden muss. Zum einen versetze die Notfallsanitäterausbildung ihre Absolventen zwar in die Lage, eigenverantwortlich sogar invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung des Zustandes des Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes entgegenzuwirken. Wenn diese Maßnahmen in den genannten Fällen nicht getroffen würden, drohten strafrechtliche Konsequenzen. Zum anderen aber bestehe für die Notfallsanitäter im selben Atemzug stets die Gefahr, gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen, was wiederum ebenfalls eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könne. Das Argument des rechtfertigenden Notstandes schaffe hier keine Klarheit, da immer der Einzelfall geprüft werden müsse und keine generelle Aussage abgeleitet werden könne: „Diese Situation ist nicht zumutbar.“ Die Landesregierung von Baden-Württemberg unterstütze aus diesem Grund die Initiative von Bayern und Rheinland-Pfalz, die Einführung einer eigenständigen „rechtssicher abgegrenzten“ Heilkundekompetenz für Notfallsanitäter zu prüfen. Das Ministerium verweist dabei auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Infektionsschutzgesetzes, in der Notfallsanitätern genau dies gestattet wird – allerdings nur zeitlich befristet und bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, „so dass sich die Landesregierung weiterhin für die Schaffung einer dauerhaften eigenständigen Handlungskompetenz einsetzen wird.“ SOP werden von der baden-württembergischen Landesregierung zwar befürwortet, jedoch wird aber auch auf deren Grenzen hingewiesen, wenn z.B. „für den spezifischen Notfall keine Handlungsanweisung definiert ist.“ (POG)

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