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Mindestanforderungen an die Notfallstrukturen

20.04.2018, 10:00 Uhr

Bild: G-BA

Gemeinsamer Bundesausschusses beschließt gestuftes System


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, hat gestern ein gestuftes System der stationären Notfallversorgung beschlossen. Die neue Regelung sieht vor, dass ein Krankenhaus für die Zuordnung in die Basisnotfallversorgung (Stufe 1) mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Innere Medizin am Standort verfügen muss. Die Aufnahme von Notfällen erfolgt in einer Zentralen Notaufnahme. „Hier wird auf der Grundlage eines strukturierten Systems über die Priorität der Behandlung entschieden und der Notfallpatient spätestens 10 Minuten nach der Aufnahme dazu informiert.“ Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass die Betreuung durch einen Facharzt – bei Bedarf auch durch einen Anästhesisten – innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sei.

Die Mindestanforderungen sind Grundlage für Vergütungszuschläge an die Krankenhäuser. Von den 1.748 allgemeinen Krankenhäusern werden laut G-BA etwa 1.120 (ca. 64%) diese Zuschläge erhalten. Die restlichen Kliniken hätten auch in der Vergangenheit zumeist keine Notfallversorgung erbracht. Auf sie entfallen lediglich ca. 5% der im letzten Jahr behandelten Notfälle. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Übergangsbestimmungen sind für Anforderungen an eine Zentrale Notaufnahme und an die Qualifikation des Fachpersonals in der Zentralen Notaufnahme festgelegt.

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