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Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

30.06.2016, 10:09 Uhr

Foto: K. von Frieling

Rettungsassistent scheitert mit Klage vor Bundesarbeitsgericht

Am gestrigen Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein Grundsatzurteil gefällt: Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienst leisten, haben Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter erklärten, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Zur vergütungspflichtigen Arbeit würden auch Bereitschaftszeiten zählen, „während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen“, heißt es in der offiziellen Pressemitteilung.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölf-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt ist und regelmäßig auch Bereitschaftsdienst hat. Sein Bruttomonatsgehalt belaufe sich auf 2.680,31 Euro plus Zulagen. Demnach würde die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet.

Nun hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Klägers jedoch zurückgewiesen: Bei max. 228 Arbeitsstunden, die der Kläger monatlich tatsächlich leisten könne, übersteige die Monatsvergütung sogar den Mindestlohn, erklärten die Richter. Ein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe somit nicht.

Urteil vom 29. Juni 2016, Aktenzeichen: 5 AZR 716/15

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