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rund um das Thema Rettungsdienst.

Mindestlohn wirkt sich nicht auf Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst aus

05.05.2015, 12:34 Uhr

Foto: K. von Frieling

Vergütungsregelungen im TVöD sind gesetzeskonform

Auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes gibt es keinen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst, der über den im Tarifvertrag festgehaltenen Anspruch hinausgeht. Zu diesem Urteil kam die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 21. April 2015, Az.: 1 Ca 448/15  h). Die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen im TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform. Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt danach regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt dabei die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die aber nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Diese Bereitschaftszeiten sind definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rettungsdienstmitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber geklagt, bei dem er seit 2001 beschäftigt ist. Dort findet der TVöD Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2.680,31 Euro plus Zulagen. Er vertrat die Auffassung, dass die Regelungen des Tarifvertrags zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit nun eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen sei. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass durch die Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten sei. Letztendlich teilte das Gericht diese Auffassung. (POG)

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