Am 5. September 2018 wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine mündliche Anhörung zur sogenannten Bereichsausnahme im deutschen Rettungsdienst durchführen. Es handelt sich dabei um das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Sache Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen die Stadt Solingen, das am 2. August 2017 eingereicht wurde (Rechtssache C-465/17). Weitere Verfahrensbeteiligte sind der ASB-Regionalverband Bergisch Land, die Malteser und der DRK-Kreisverband Solingen. Der EuGH beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich „bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um ‚Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr’ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU1“ handelt, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen. Im Kern geht es darum, ob Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden kann, dass „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
Da der EuGH die Anzahl der mündlichen Anhörungen in den letzten zwei Jahren drastisch verringert hat, wird die Bedeutung des jetzt angesetzten Verfahrens von einigen Beteiligten so gedeutet, dass es Grundsatzfragen zum Europarecht tangiert. Zudem sehe der EuGH trotz umfangreicher Aktenlage zusätzlichen Klärungsbedarf. Für die mündliche Anhörung hatte sich insbesondere Falck ausgesprochen, andere Verfahrensbeteiligte waren dagegen. Eine endgültige Entscheidung wird erst im Jahr 2019 erwartet.