Um eine einheitliche Besteuerung sämtlicher Rettungsdienstleister in Deutschland zu erreichen, hat der BKS Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e.V. eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht. Sie soll eine Ungleichheit zwischen freiwilligen und privaten Anbietern beseitigen. Obwohl der Bundesfinanzhof 2007 entschieden hat, dass der Betrieb von Notfallrettung und Krankentransport nicht gemeinnützig und damit gewerbesteuerpflichtig ist (RETTUNGSDIENST berichtete mehrfach), müssen Hilfsorganisationen hierfür bis heute keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen. Grund hierfür ist ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2009. Die Finanzverwaltung, der die Erhebung der Steuer obliegt, beurteilt danach den Rettungsdienst der Hilfsorganisationen im Gegensatz zu den der privaten Unternehmen als steuerbefreite Zweckbetriebe. Deshalb erhebt die Finanzverwaltung diese Steuern von den Hilfsorganisationen weiterhin nicht.
Praxis ist also, dass, obwohl alle im Rettungsdienst tätigen Organisationen Gewerbe- und Körperschaftssteuer zahlen müssten, diese nur die privaten Anbieter tatsächlich erbringen. 2007 machten private Anbieter von Rettungsdiensten geltend, dass sie – wie ihre Konkurrenten – von der Gewerbesteuer freizustellen sind. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Selbst wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter selbst rechtmäßig sind. Dieser Vorzug der Hilfsorganisationen ist nach Ansicht des BKS nicht nur ein enormer Wettbewerbsvorteil, „er verzerrt den Wettbewerb nachhaltig und erschwert auch den Marktzutritt ausländischer Unternehmen“. Damit stelle sich die Frage, „ob diese nach dem europäischen Recht grundsätzlich als Subvention zu bewertende Steuerbefreiung gegen geltendes Unionsrecht verstößt“. Generell ist im EU-Recht verankert, dass staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, wenn sie den Wettbewerb zu verfälschen drohen und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im Zuge der Abhilfe ist auch die Rückforderung der gewährten Beihilfe – in diesem Fall die unrechtmäßig gewährte Steuervergünstigung – denkbar. Grundsätzlich sind entgegen dem EU-Recht gewährte Beihilfen nämlich von dem bereicherten Empfänger zurückzuverlangen.
Die Europäische Kommission kann gegen den betroffenen Mitgliedsstaat Deutschland ein Verfahren einleiten und ihn zu Stellungnahme und gegebenenfalls Abhilfe auffordern. Erforderlichenfalls kann die Kommission Klage zum Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfegewährung erheben.