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Neue EU-Arbeitszeitrichtlinie beschlossen

12.06.2008, 10:59 Uhr

Foto: R. Schnelle

Lockerungen für den Rettungsdienst

Die EU-Arbeitsminister haben sich am Dienstag dieser Woche auf den Entwurf einer neuen europäischen Arbeitszeitrichtlinie geeinigt. Diese muss allerdings noch vom EU-Parlament beschlossen werden. Für den Rettungsdienst sind die folgenden beiden Änderungen relevant:

     

  • Aktiver/inaktiver Bereitschaftsdienst: Neu ist, dass die Richtlinie beim Bereitschaftsdienst zwischen aktiver und inaktiver Zeit unterscheidet. Die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes wird dann nicht mehr als Arbeitszeit betrachtet. Damit geht die Arbeitszeitrichtlinie ein Stück weit auf die alte Rechtslage nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (vor dessen Änderung zum 1. Januar 2004) zurück. Diese Regelung steht allerdings zur Disposition der nationalen Gesetzgeber und der Tarifparteien. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik diese Regelung ins Arbeitszeitrecht übernehmen kann, es aber nicht muss. Aber auch wenn die Regelung in das Arbeitszeitgesetz übernommen wird, können die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag trotzdem die inaktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit bewerten.
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Daneben bleibt es grundsätzlich bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, aber es wird weiterhin die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Arbeitnehmer die Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden pro Woche zu verlängern. Darüber hinaus besteht sogar die Möglichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 65 Stunden auszudehnen, wenn im jeweiligen Mitgliedsstaat auch die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit behandelt wird. Die umstrittene Möglichkeit des Opt-Out wird also beibehalten. Die Grenze von 65 Stunden wird dabei als Maximum festgelegt.

Sollte das EU-Parlament die Richtlinie erwartungsgemäß so übernehmen, muss die Bundesrepublik im Rahmen einer Umsetzungsfrist das deutsche Arbeitszeitrecht an die Richtlinie anpassen. Hierbei hat sie – wie oben geschildert – einen gewissen Spielraum. Erst wenn die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, werden die Auswirkungen für den Rettungsdienst in Deutschland erkennbar. (Graf von Westphalen)

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