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Neues IfSG für bayerische Notfallsanitäter weitgehend ohne Konsequenz

06.04.2020, 15:54 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Ausweitung der Kompetenzen sei nicht durch übliche Fort- und Weiterbildungen möglich


Die Kompetenzen der Notfallsanitäter gemäß des neu geschaffenen § 5a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (wir berichteten hier) erstrecken sich nicht auf das Durchführen medizinischer Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1c) NotSanG. Diese Meinung vertritt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in einem Schreiben an die Durchführenden des Rettungsdienstes vom vergangenen Freitag. § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG erlaube nur dann die Ausübung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten, wenn der Gesundheitszustand des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung nicht zwingend erfordere. Es handele sich somit um eine Substitution ärztlicher Tätigkeit. Sogenannte 1c-Maßnahmen würden hingegen Tätigkeiten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung betreffen und erfordern somit zwingend eine ärztliche Behandlung. Auch die in Bayern von den ÄLRD nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayRDG an die Notfallsanitäter delegierten Maßnahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c) NotSanG blieben damit unverändert bestehen. Für Bayern beschränke sich der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 1 IfSG daher in Abstimmung mit dem Ärztlichen Landesbeauftragten Rettungsdienst und den Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst auf Maßnahmen, die nicht als 1c-Maßnahmen zwingend einer ärztlichen Behandlung bedürfen und die nicht bereits als 2c-Maßnahmen auf Notfallsanitäter delegiert sind.

Ausdrücklich weist das Innenministerium darauf hin, dass ein Notfallsanitäter sich in seiner beruflichen Praxis keine persönliche Kompetenz für zusätzliche Tätigkeiten aneignen könne. Dies sei nur durch Fortbildungen möglich, die aber außerhalb der üblichen Fort- und Weiterbildungen absolviert werden müssen. Die Ausweitung einer zu mehr Maßnahmen berechtigenden persönlichen Kompetenz sei aber mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet und ggf. durch den Notfallsanitäter im Einzelfall persönlich zu verantworten. Folgende Maßnahmen und Medikamentengabe sind demzufolge in Bayern möglich:

  • i.v. Zugang als Zugang für Medikamente und Volumengabe bis 500 ml/h
  • bei isoliertem Hypertonus: Nitrendipin 5 mg oral bei RR-Werten über 200 mmHg
  • Novalgin 1 g als Kurzinfusion für kolikartigen Flankenschmerz
  • endotracheale Absaugung von tracheotomierten Patienten
  • O2-Gabe bei neu aufgetretenen, nicht zunehmenden Atembeschwerden
  • Weiterführung einer bestehenden O2-Dauertherapie
  • bei unzureichendem Blutzucker-Anstieg nach vollständigem Abschluss der 2c-Delegation Hypoglykämie: Wiederholung der Glukosegabe 100 ml 10% als Kurzinfusion.
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