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Niedersachsen sieht keinen Handlungsbedarf für Verlängerung der Übergangsfrist

31.01.2019, 10:27 Uhr

Foto: J. Dommel/Johanniter

Bedarf kann bis Ende 2020 gedeckt werden


Sollte die Übergangsfrist in § 32 Notfallsanitätergesetz verlängert werden? Diese Frage stellten die niedersächsischen FDP-Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Christian Grascha dem Landesministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Drucksache 18/2688). In der Antwort vom 29. Januar 2019 heißt es dazu, dass für eine Verlängerung der Übergangsregelung keine Notwendigkeit gesehen werde, sie werde als angemessen angesehen. In dem Papier heißt es: „Es ist den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zumutbar, sich innerhalb von sieben Jahren zu entscheiden, ob sie die neue Berufsbezeichnung erwerben wollen oder nicht.“ Die Notfallsanitäterschulen in Niedersachsen hätten frühzeitig mit den Ergänzungsprüfungen begonnen. Der Bedarf an Plätzen für die Ergänzungsprüfungen und die staatlichen Prüfungen ohne Ausbildung könne bis Ende 2020 gedeckt werden. Zudem sei der überwiegende Anteil der dafür vorgesehenen Personen bereits geprüft worden. Auch die Schulen würden daher keine Notwendigkeit sehen, die Frist zu verlängern.

Das Berufsbild „Notfallsanitäter“ unterscheide sich insbesondere in der wesentlich umfangreicheren Kompetenzdefinition vom Berufsbild „Rettungsassistent“ und löse dieses auch inhaltlich ab. Daher regele das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz, dass in der Notfallrettung im RTW ab dem 1. Januar 2023 mindestens eine Person einzusetzen ist, die die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führt. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die sich nicht der Ergänzungsprüfung stellen wollen bzw. diese nicht bestanden haben, könnten ihre Berufsbezeichnung selbstverständlich weiterführen. Eine Aberkennung des Staatsexamens könne hieraus nicht abgeleitet werden (siehe hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG – 1 BVR 2853/13], die hier insbesondere in Bezug auf Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG keine Benachteiligung feststellen konnte). Das Schreiben endet mit dem Satz: „Ein Handlungsbedarf besteht somit nicht.“

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