Hilfsorganisationen in Niedersachsen, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz durch die Corona-Pandemie bedroht ist, haben die Möglichkeit, bis zum 31. Mai 2021 einen Antrag auf Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung zu stellen. Damit sollen die Folgen der Pandemie für die Hilfsorganisationen eingedämmt werden.
Die Abwicklung der neuen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz bedrohten niedersächsischen privaten Trägern von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 NKatSG (Corona-Sonderprogramm für Hilfsorganisationen)“ wird laut dem Innenministerium Niedersachsen als Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn die Mitwirkung der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz infolge der Corona-Pandemie bedroht ist. Eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur Pandemie und/oder zu der durch sie hervorgerufenen Bedrohung der Mitwirkung im Katastrophenbereich besteht. Diese Kausalität muss deshalb durch die antragstellende Organisation nachgewiesen werden. Die Billigkeitsleistung ist ausschließlich im Bereich der Aufgaben der Empfänger im Rahmen der Mitwirkung nach dem NKatSG einzusetzen.
Die Billigkeitsleistungen werden als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen gewährt und betragen bis zu 70% der nachgewiesenen Unterdeckung, höchstens jedoch 800.000 Euro. Anträge können weiterhin bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.