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Niedersachsen will Bereichsausnahme im Rettungsdienst gesetzlich verankern

08.12.2020, 10:17 Uhr

Foto: K. von Frieling

Auch Notfallkrankenwagen und Experimentierklausel sollen aufgenommen werden


In Niedersachsen haben die Fraktionen der Regierungsparteien einen neuen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht, in dem u.a. die Bereichsausnahme wieder ins Spiel gebracht wird (Drucksache 18/8095). Der Gesetzentwurf soll bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Damit soll erreicht werden, dass die kommunalen Träger des Rettungsdienstes eine größere Rechtssicherheit bei der Beauftragung von Hilfsorganisationen für die Erbringung von Leistungen erreichen können. Dazu bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung als Grundlage für die Beauftragung von Dritten, dass die Bereichsausnahme durch die Kommunen angewandt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Beschluss vom 12. Juni 2019 (13 ME 164/19) ausgeführt, dass es dem NRettDG an einer Privilegierung der gemeinnützigen Hilfsorganisationen gegenüber gewerblichen Anbietern fehle. Die regierungstragenden Fraktionen wollen daher Rechtssicherheit für die Träger des Rettungsdienstes schaffen.

Zudem soll als zusätzliches Rettungsmittel der „Notfallkrankenwagen“ aufgenommen und diese Bezeichnung geschützt werden. Von den am Rettungsdienst Beteiligten, insbesondere den Rettungsdienst- und Kostenträgern sowie den Hilfsorganisationen, sei seit Jahren eine Experimentierklausel für das NRettDG für erforderlich erachtet worden, um durch mögliche Modellprojekte schneller auf Änderungen in der Rettungsdienstpraxis reagieren zu können. Aktuell seien vor allem im Bereich der Telemedizin Entwicklungen zu erwarten, die derartige Projekte durch die Experimentierklausel ermöglichen und rechtlich absichern sollen. Träger des Rettungsdienstes müssen dafür in einem Antrag an das Innenministerium darlegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll und von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann dann auf längstens zwei Jahre gewährt und auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden.

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