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Niedersächsische NotSan sollen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich ausüben

17.02.2022, 09:27 Uhr

Foto: J. Dommel/JUH

Gesetzentwurf berücksichtigt auch Rettungsassistenten


Die niedersächsische Landesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes verteilt. Darin sind folgende Vorschläge enthalten:

  • die Einführung der Kategorie des „Notfallkrankentransports“ als vierte Säule des Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, dem Intensivtransport und dem qualifizierten Krankentransport
  • die Regelung der Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs und des Notfallkrankenwagens
  • die Schaffung von Vorgaben für das ärztliche Personal
  • eine Neuregelung zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst
  • die der Rechtssicherheit dienende Erlaubnis zur Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan).

Zum letzten Punkt heißt es in dem Gesetzentwurf wörtlich: „Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dürfen im Rahmen des § 2 a des Notfallsanitätergesetzes heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich ausüben. Sie haben gegenüber der Ärztlichen Leiterin oder dem Ärztlichen Leiter regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen.“ Damit soll vermieden werden, dass sich NotSan auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen müssen. Die zugehörigen Vorgaben, die Aufsicht und die Reevaluation verantworte die ärztliche Leitung Rettungsdienst unter Orientierung an den vom LARD empfohlenen NUN-Algorithmen.

Für das NEF ist vorgesehen, dass künftig eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent das Fahrzeug fahren wird. Die Notärztin oder der Notarzt sollen das NEF nicht selbst fahren. Personalpsychologisch sollen damit die RettAss, die aus unterschiedlichen Gründen keine Ergänzungsprüfung zur oder zum NotSan ablegen werden, eine Wertschätzung und Anerkennung ihrer erlernten Fähigkeiten erhalten. Für die Besetzung des NKTW soll grundsätzlich der Einsatz einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters (RettSan) vorgesehen werden. Diese sollen jedoch über eine Einsatzerfahrung von über 100 Notfalleinsätzen verfügen müssen (sogenannte RettSan Plus). Das Gesetz muss noch verabschiedet werden.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
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