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Nordrhein-Westfalen finanziert Notfallsanitäter über Rettungsdienstgebühren

18.03.2015, 16:44 Uhr

Foto: K. von Frieling

Landtag hat Rettungsgesetz verabschiedet

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (2. RettGÄndG NRW) mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen bei Gegenstimme der Fraktion der Piraten und Enthaltung der Fraktion der FDP in zweiter Lesung verabschiedet. Grundlage war der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Juni 2014 (LT-Drs. 16/6088) in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. März 2015 (LT-Drs. 16/8341), die die auf Basis eines gemeinsamen Änderungsantrages SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen hergestellten entsprechenden Beschlusslagen des mitberatenden Ausschusses für Kommunalpolitik und des Innenausschusses vom 17. März 2015 aufnahm. Ein weitergehender separater Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP (LT-Drs. 16/8213) sowie ein Änderungsantrag der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 16/8206) wurden zuvor im Plenum abgelehnt. Die beschlossenen Änderungen nehmen die seitens der kommunalen Spitzenverbände, der Feuerwehrfachverbände, der Gewerkschaftsseite und der Verbände der privaten Krankentransportunternehmer in den Raum gestellten Vorschläge fast vollständig auf.

Damit ist nicht nur eine Vollrefinanzierbarkeit der Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung von – bei voller Jahreswirkung der Vollausbildung – etwa 80 Mio. Euro pro Jahr über Rettungsdienstgebühren gesichert, sondern auch die – optionale und für diesen Fall die Doppelvorhaltungsverpflichtung beseitigende – Berücksichtigung der Einsatzmittel privater Genehmigungsinhaber im Rahmen der Rettungsdienstbedarfsplanung und die Aufschaltung privater Notrufnummern auf die EU-weite Notrufnummer 112. Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen empfiehlt den Trägern des Rettungsdienstes, kurzfristig die nun erforderlichen Verfahren zur Anpassung der Rettungsdienstbedarfspläne an die erforderliche Ausbildung und Prüfung der Notfallsanitäter und zur Umsetzung der rechnerischen Berücksichtigung der Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 durchzuführen.

Ein besonderer Abschnitt der Gesetzesänderung ist der § 4 zur Besetzung von Rettungsmitteln. Darin heißt es u.a. in Abs. 7: „Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ersetzt.“ Und Abs. 3 führt aus: „In der Notfallrettung eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt). Sie können dem nicht-ärztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.“

Bücher zum Thema:

LPN für den Notfallsanitäter

89.00(incl. UST, exkl. Versandkosten) K. Enke, A. Flemming, H.-P. Hündorf, P. Knacke, R. Lipp, P. Rupp (Hrsg.) 925 978-3-943174-40-3

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