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Nordrhein-Westfalen legt Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung vor

20.03.2015, 09:16 Uhr

Foto: U. Atzbach

Schüler können auch Rettungssanitäter werden

Nachdem am Mittwoch vom Landtag Nordrhein-Westfalen das Rettungsgesetz (RettG NRW) (LT-Drs. 16/6088) verabschiedet worden ist, wurde am selben Tag auch der zweite Teil der „Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW“ veröffentlicht. Darin wird als Ausbildungsziel die Vermittlung fachlicher, sozialer und methodischer Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie beim Transport beschrieben. Die zukünftigen Notfallsanitäter sollen befähigt werden, „eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation des Patienten bis zum Beginn der notärztlichen Versorgung oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.“

Die in Teil I der Ausführungsbestimmungen festgelegte ständige Anwesenheit der Vertretung der für die Prüfungen zuständigen Behörde sowohl bei der mündlichen als auch bei der praktischen Prüfung wird in dem Dokument in Frage gestellt. Die Regelung gelte als Übergangsregelung bis zur Veröffentlichung der Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen in diesem Frühjahr. Sie sei für die Durchführung der ersten Prüfungen sinnvoll. Ob sie aber auch für die praktischen Prüfungen notwendig erscheint und in welchem Umfang dies für die Behörde leistbar ist, werde sich aus den Erfahrungen der durchgeführten Prüfungen ergeben.

Die Ausführungsbestimmungen sehen zudem vor, Schülern die Möglichkeit einzuräumen, die Qualifikation „Rettungssanitäter“ zu erwerben, um eine Mindestqualifikation zu implementieren. Die Rettungssanitäter-Ausbildung könne zwar inhaltlich in den Ausbildungsplan der Notfallsanitäter-Ausbildung integriert werden, gelte jedoch formal nicht als Teil der Notfallsanitäter-Ausbildung. Das Ablegen der Rettungssanitäter-Ausbildung und -prüfung erfolge daher auf freiwilliger Basis. Nach erfolgreicher Prüfung könnten diese Auszubildenden dann auch Transportführer im Krankentransport eingesetzt werden. Dafür wird in den Ausführungsbestimmungen empfohlen, vorher noch eine 80-stündige praktische Ausbildung im Bereich Pflege sowie eine 80-stündige praktische Ausbildung im Bereich Psychiatrie, Gerontopsychiatrie oder Gerontologie zu absolvieren.

Bücher zum Thema:

LPN für den Notfallsanitäter

89.00(incl. UST, exkl. Versandkosten) K. Enke, A. Flemming, H.-P. Hündorf, P. Knacke, R. Lipp, P. Rupp (Hrsg.) 925 978-3-943174-40-3

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