S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Nordrhein-Westfalen passt Rettungsdienstfortbildung an

23.11.2021, 11:08 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Neuer Runderlass tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft


Zum 1. Januar 2022 tritt in Nordrhein-Westfalen ein neuer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur „Fortbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Rettungsfachpersonals“ in Kraft. Der fast 25 Jahre alte Runderlass „Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport“ (VC 6-0717.8) wird damit aufgehoben. Ziel der beruflichen Fortbildung nach dem neuen Erlass ist es, „das Fachwissen und die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Höhe des hinsichtlich Wissenschaft und Technik anerkannten Standards zu halten und an aktuelle Bedingungen anzupassen.“ Fortbildung, so heißt es in dem Runderlass, gehöre zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Dazu würden auch Disponentinnen und Disponenten in der Leitstelle zählen.

Die Fortbildung muss im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres mindestens 30 Zeitstunden umfassen. Sie sei grundsätzlich auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Qualifikationen und wahrzunehmenden Aufgaben auszurichten, soll aber wesentlich im Team stattfinden. Die Teilnahme von Notärztinnen und Notärzten an einer gemeinsamen Fortbildung sei anzustreben. Zudem seien „zur Erhöhung der Motivation durch Selbstkontrolle und zur Herstellung einer Lernerfolgskontrolle“ von den Teilnehmenden Leistungsnachweise zu erbringen, die zeitlich nicht Teil der 30 Mindestfortbildungsstunden sind. Dies gelte insbesondere bezogen auf die Standardisierten Arbeitsanweisungen und Behandlungspfade Rettungsdienst sowie die Delegation von Maßnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, „soweit diese eine persönliche ärztliche Kenntnis der Patientin oder des Patienten nicht erfordern“. Die Fortbildung soll möglichst zusammenhängend absolviert werden. Eine partielle Durchführung der mindestens 30-stündigen Fortbildungen in Form von Fernunterricht könne bis zu einem Anteil von max. 10 Zeitstunden erfolgen. Hiervon müssten mindestens 2,5 Stunden per synchronem Fernunterricht stattfinden. Asynchroner Fernunterricht soll möglichst interaktiv gestaltet sein und mit einer Lernerfolgskontrolle enden. Der Fernunterricht dürfe nicht dazu führen, dass der praktische Schwerpunkt der Fortbildung verloren gehe. Wachunterrichte innerhalb eines regulären Einsatzdienstes könnten nicht als Fortbildung angerechnet werden.

Der Runderlass wird ergänzt durch Empfehlungen für die Fortbildung nach § 5 Absatz 4 RettG NRW, in denen allgemeine Inhalte für alle Berufsgruppen im Umfang von 20 Stunden sowie spezielle berufsgruppenspezifische Inhalte im Umfang von jeweils 10 Stunden näher aufgeführt werden.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum