Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) begrüßt in einer Stellungnahme die Vorlage des Referentenentwurfes zum Notfallsanitätergesetz. Insbesondere würdigt sie die Abkehr von einem Berufsbezeichnungsschutzgesetz (RettAssG) zu einem Berufsausübungsgesetz, die dreijährige Ausbildung, mit der eine Ausbildungsvergütung gewährt wird (§ 13), sowie die Intention des Gesetzes, kein „notarztfreies Rettungssystem“ zu generieren.
Kritisch sieht die BAND die in § 4 Abs. 2 c beschriebenen heilkundlichen Maßnahmen. Sollte darunter die eigenständige Anwendung einer Narkoseeinleitung, die Thoraxdrainage und Koniotomie verstanden werden, so die Bundesvereinigung, so seien diese Fähigkeiten „selbst nach Abschluss des Medizinstudiums und der Qualifikation zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin bei Notärzten nicht vorhanden.“ Vielmehr bedürften sie einer gesonderten Zusatzfortbildung. Wenn diese Maßnahmen im Rahmen der Notfallsanitäter-Ausbildung gelehrt werden und ihre Durchführung in der abschließenden Prüfung überprüft wird, resultiere daraus die verpflichtende Anwendung im Einsatzfall im Rahmen der Garantenpflicht. Damit sei die „Notkompetenz“ wieder präsent, die eigentlich mit diesem Gesetz abgeschafft werden sollte. Auch die Formulierung in der Begründung B Besonderer Teil zu § 4 beschreibe die alte „Notkompetenz“.
Kritisch gesehen wird auch § 5 Abs. 3 Pkt. 1, in dem auf die Leitung einer Schule durch einen Arzt verzichtet werde und nur eine hauptberufliche Leitung gefordert sei. Die BAND ist der Meinung, dass eine Schule für Notfallsanitäter auch einen verantwortlichen Arzt erfordert, wie dies auch bei anderen Heilhilfsberufen üblich sei. Ausdrücklich begrüßt wird aber die Aussage im Referentenentwurf, dass die anfallenden Mehrkosten der Ausbildung von den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu tragen seien.
Den Referentenentwurf und die Anlagen dazu können Sie sich hier als zip-Datei herunterladen.
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- www.band-online.de