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Notarzt klagt auf selbstständige Tätigkeit im Rettungsdienst

29.09.2020, 13:33 Uhr

Foto: K. von Frieling

Landessozialgericht Schleswig-Holstein kippt erstes Urteil


Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 5 BA 51/18). Geklagt hatte ein 45-jähriger Arzt, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen wollte, dass diese Notarzttätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Der Arzt, hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig, übernimmt für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt. Einer dieser Auftraggeber ist der Kreis Nordfriesland, der den öffentlichen Rettungsdienst im Kreisgebiet sicherstellt. Der Arzt erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und Einsatz und bekommt ein Notarztfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dazu ist er in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig.

Das Sozialgericht Schleswig gab dem Arzt in erster Instanz recht und ordnete die Tätigkeit als selbstständig ein. Dieses Urteil wurde vom Landessozialgericht im Berufungsverfahren aufgehoben. Begründung: Der Arzt sei so in die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes eingebunden, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. Denn schließlich unterliege der Notarzt der fachlichen Aufsicht des Ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes, sei fest in den Schichtplan eingebunden und könne einzelne Aufträge innerhalb seiner Schicht nicht ablehnen. Dass der Arzt vor Ort keine Weisungen des Arbeitgebers erhalte, sei in der Therapie- und Behandlungsfreiheit eines jeden Arztes begründet und somit kein Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit.

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