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Notfall- und Rettungssanitäter auf Baden-Württembergs Rettungswagen

14.07.2015, 12:02 Uhr

Foto: R. Schnelle

Neues Rettungsdienstgesetz zur Anhörung freigegeben

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat den Entwurf des neuen Rettungsdienstgesetzes heute zur Anhörung freigegeben. Durch die darin enthaltenen Änderungen werden die Bereichsausschüsse verpflichtet, jedes Glied der Rettungskette regelmäßig zu überprüfen und zu optimieren. Zudem soll die Qualität der medizinischen Versorgung durch eine zügige Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes verbessert werden.

Der Bereichsausschuss vor Ort hat künftig nicht nur die Hilfsfrist, sondern den gesamten Einsatzablauf vom Eingang der Notrufe in der Leitstelle bis zur Übergabe der Patienten in das richtige Krankenhaus in die Planungen einzubeziehen. Bisher endete die Planung der Bereichsausschüsse beim Eintreffen des Rettungswagens oder Notarztes beim Patienten. Jedes Jahr sollen diese Prozesse jetzt überprüft und eine Verkürzung aller Zeitintervalle angestrebt werden. Die Stadt- und Landkreise sollen als Rechtsaufsichtsbehörden künftig mehr Einfluss auf die Infrastruktur im Rettungsdienst erhalten.

Noch bis Ende 2020 können die Rettungswagen in Baden-Württemberg mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter besetzt werden. Ab 2021 sind ausschließlich Notfallsanitäter vorgesehen*. Angestrebt werden eine zügige Besetzung der Rettungswagen mit den höherqualifizierten Notfallsanitätern sowie eine rasche Nachqualifizierung der derzeitigen Rettungsassistenten. Die für die Aus- und Weiterbildung zu Notfallsanitätern anfallenden Kosten im Land sollen die Krankenversicherungen tragen. Zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes soll künftig den qualifizierten ehrenamtlich tätigen Helfern als Erste-Hilfe-Einheiten oder Helfer vor Ort besondere Bedeutung zukommen. Dafür sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die ehrenamtlichen Helfer rechtlich abzusichern.


*Anmerkung: Die Meldung beruhte auf einer Pressemitteilung des zuständigen Ministeriums in Baden-Württemberg. Im Gesetzentwurf selbst heißt es dazu: „(1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen. Als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einem Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer vergleichbaren Qualifikation (Notarzt) zu besetzen. Die zweite Person muss Rettungsassistent oder Notfallsanitäter sein.“

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