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Notfallsanitäter dürfen nur Maßnahmen anwenden, die sie beherrschen

03.04.2020, 13:47 Uhr

Foto: K. von Frieling

Baden-Württemberg legt Konzept zur Infektionsschutzgesetz-Änderung vor


In Baden-Württemberg haben die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst der Regierungspräsidien mit den Landesärzten der Hilfsorganisationen und der Landesärztekammer ein Konzept zur Umsetzung eines „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ abgestimmt. Darin ist die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. So soll sich die Heilkundekompetenz gem. § 5a Infektionsschutzgesetz auf die Maßnahmen und Medikamentengaben beschränken, die in den „Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg“ in der Version 3.0 vom Juli 2018 als „mögliche erweiterte Maßnahmen in Bezug auf § 34 StGB“ für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gekennzeichnet sind und deren Applikation nicht gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der jeweils geltenden Fassung verstößt. Zudem müssen die Maßnahmen und Medikamentengaben strikt den Vorgaben der Handlungsempfehlungen entsprechen. Invasive Maßnahmen seien nur anzuwenden, wenn eine nicht oder weniger invasive Maßnahme nicht ausreiche, um die Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden vom Patienten abzuwenden. Hierzu sei im Einzelfall eine Risiko-Nutzenabwägung durchzuführen. Die Verantwortung für die Entscheidung und die Durchführung liege immer beim Notfallsanitäter.

Notfallsanitäter dürfen auch nur Maßnahmen anwenden, die sie beherrschen. Die heilkundliche Tätigkeit sei daher nur denjenigen erlaubt, die seit mindestens drei Monaten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen und den Beruf auch ausgeübt haben. Dies gelte nicht für Notfallsanitäter, die vor Erhalt der Berufsbezeichnung bereits als Rettungsassistent tätig waren und Berufserfahrung gesammelt haben. Nach Durchführung einer Maßnahme bzw. Medikamentengabe sei der Patient zwingend in (not-)ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben. Die Leistungsträger und Unternehmen haben dazu das Dokumentationsmanagement, organisationsinterne medizinische Qualitätsmanagements, eine Evaluationsstrategie sowie die haftungsrechtliche Absicherung der Notfallsanitäter auch für heilkundliche Tätigkeiten sicherzustellen.

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