In Schleswig-Holstein wurde am Freitag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport verabschiedet. Geändert wurden die §§ 3, 8a und 23. In § 3 wird geregelt, dass der Notfallsanitäter bei der Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen und Rettungswagen eingeführt wird. NEF sind künftig mit einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistent zu besetzen. RTW sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäter sein muss. Rettungssanitäter müssen nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Anstelle des Rettungssanitäters kann auch ein Notfallsanitäter-Auszubildender eingesetzt werden, der die ersten 12 Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat. Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäter sind. Eine der beiden muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Die andere Person kann auch Auszubildender sein.
§ 8a regelt die jährlich 13 bis 15 Mio. Euro, die von den Krankenkassen übernommen werden. Dazu zählen u.a. die Ausbildungsvergütung, Personalnebenkosten und Personalersatzkosten, Lehr- und Lernmittel sowie von der staatlich anerkannten Schule in Rechnung gestellte Kosten. In § 23 wird als Absatz 4 einfügt: „Bis zum 31. Dezember 2023 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten auf Rettungswagen eingesetzt werden (§ 3 Absatz 2).“