Der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (BV-ÄLRD) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes veröffentlicht. Für den Artikel 12 schlägt der Verband vor, dass dort, „wo Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gefahrengeneigte lebensrettende Maßnahmen und Medikamentengaben bei unmittelbar lebensbedrohten Notfallpatienten (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG) sowie definierte Maßnahmen (z.B. Schmerztherapie) bei nicht unmittelbar lebensbedrohten Patienten (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG) durchführen sollen, für deren umfängliches Erkennen (Diagnosestellung) und Durchführung die ärztliche Qualifizierung (ärztliche Heilkunde) erforderlich ist, diese im Rahmen einer Vorabdelegation anhand standardisierter Vorgaben durch die ÄLRD eigenständig durchführen können.“ Bei der unmittelbaren Anwendung lebensrettender Maßnahmen sollten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nicht durch die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes verunsichert werden.
Die Anordnungsverantwortung für eine Vorabdelegation liege dabei bei der ÄLRD als medizinischer Vertretung des Trägers des Rettungsdienstes, die Durchführungsverantwortung beim Notfallsanitäter bzw. bei der Notfallsanitäterin. Alle anderen Maßnahmen, deren Durchführung nicht zeitkritisch sei oder die nicht beherrscht würden, aber der ärztlichen Abklärung und Therapiefestlegung bedürften, seien entweder im Einsatz durch den nachrückenden Notarzt vorzunehmen, telenotärztlich zu bewerten und zu entscheiden und/oder zur weiteren ärztlichen Diagnostik und Therapie einer ärztlichen Einrichtung zuzuführen. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es medizinische Zustände gäbe, die mit der Heilkunde des Notfallsanitäters alleine nicht mehr ausreichend behandelt werden können, sondern aus Dringlichkeitsgründen Maßnahmen der ärztlichen Heilkunde erfordern. Diese müssten im Rahmen der Ausbildung zur Notfallsanitäterinnen und zum Notfallsanitäter soweit erlernbar sein und im Anwendungsfall auch beherrscht werden, dass, wenn sie nach entsprechenden Arbeitsanweisungen der ÄLRD angewendet werden, tatsächlich Lebensgefahr abwenden und schwere Folgeschäden vermindern könnten.
Die vollständige Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.