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Notfallsanitäter sollen Betäubungsmittel ohne ärztliche Delegation verabreichen

21.06.2023, 09:39 Uhr

Regierungskoalition will BtMG und NotSanG ändern


Gestern wurde bekannt, dass es konkrete Pläne der Regierungskoalition gibt, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die Gabe von Betäubungsmitteln ohne unmittelbare ärztliche Delegation zu erlauben. Dazu soll es einen Änderungsantrag zum sogenannten Lieferengpassbekämpfungsgesetz (ALBVVG) geben, der zwischen den Parteien und teilweise auch zwischen den Ministerien bereits abgestimmt worden sei. So soll der § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) so geändert werden, dass Notfallsanitäterinnen und -sanitäter Betäubungsmittel „ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme“ verabreichen dürfen, solange sie nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und „die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist“. Dabei gehe es um alle Betäubungsmittel der Anlage 3 BtMG (https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_iii.html). In SOP sollen Fälle definiert werden, in denen das Eintreffen einer Notärztin oder eines Notarztes nicht abgewartet werden kann.

Geändert werden sollen zudem die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und das Notfallsanitätergesetz (NotSanG). Im BtMVV soll es eine Anpassung geben, der zufolge die Aufzeichnung „des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel“ auch NotSan durchführen dürfen. Im NotSanG soll im Passus, im dem es um die Ausübung heilkundlicher Maßnahmen geht, zukünftig nicht nur von „invasiver“, sondern auch von „medikamentöser Art“ die Rede sein.

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