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Notfallsanitäter sollen keine invasiven Maßnahmen durchführen

10.07.2013, 08:45 Uhr

Foto: Archiv

Stellungnahme der BAND zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. hat jetzt ebenfalls eine Stellungnahme zum Referentenentwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vorgelegt. In dem von Dr. Michael Burgkhardt, Prof. Dr. Peter Sefrin und Frank Riebandt unterzeichneten Papier stehen erneut die invasiven Maßnahmen im Fokus, die „grundsätzlich ärztlich“ zu erbringen seien. „Die endotracheale Intubation ist zwar der Goldstandard zur Sicherung der Atemwege, aber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur dann mit ausreichender Anwender-Sicherheit durchzuführen, wenn ein ausreichendes Training mit mindestens 100 endotrachealen Intubationen durchgeführt wurde.“ Die sei in der vorgegebenen Ausbildungszeit nicht zu erreichen. Auch die Narkoseeinleitung sei eine ärztlich zu erbringende Maßnahme, die „weder von gelerntem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (3 Jahre Ausbildung), noch durch Fachpflegekräfte für Anästhesiologie und Intensivmedizin (5 Jahre Ausbildung) selbst erbracht wird.“ Dieser Meinung schließt sich auch der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst an.

Die APrV ist nach Ansicht der BAND dahingehend zu ändern, dass nur realistisch erreichbare Lernziele genannt werden sollen. Dies sei bei den in der Verordnung genannten bis zu dem dort geforderten Kompetenzlevel nicht der Fall. Zudem sei der dafür benötigte Zeitrahmen bei adäquater fachspezifischer Vorbildung in jedem Fall mehrjährig und in wenigen Wochen Klinikpraktikum nicht zu erreichen. Offen bleibe insbesondere im Klinikpraktikum trotz eines Ausbildungsvertrages und der Verantwortlichkeit der Schule die Frage der Haftung bei Maßnahmen der Patientenversorgung und auch die arbeitsrechtliche Klärung hinsichtlich der Substitution ärztlicher Leistungen im Klinikpraktikum.

Die Stellungnahme der BAND finden Sie hier.

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