Das Generalsekretariat des DRK begrüßt, dass mit dem Referentenentwurf der Bundesregierung und der damit verbundenen Neuordnung der Berufsausbildung im Rettungsdienst die zugesagte Novellierung des RettAssG umgesetzt wird. Erfreut zeigt man sich speziell darüber, dass viele der bereits seit dem Jahr 1996 im Rahmen der „Reisensburger Gespräche“ festgelegten Punkte (z.B. dreijährige Ausbildung, Schaffung eines neuen Gesundheitsfachberufes, Zahlung einer Ausbildungsvergütung) gesetzgeberisch umgesetzt wurden. Positiv vermerkt wird auch die Zielsetzung des Gesetzes, mit der Regelung des eigenständigen Durchführens von heilkundlichen Maßnahmen der Forderung der Rettungsdienstpraxis nach mehr Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter speziell im Fall des rechtfertigenden Notstandes nachzukommen. Angesichts des demografischen Wandels – so das DRK in seiner Stellungnahme – wird der Bedarf an gut ausgebildetem Rettungsdienstpersonal (Notfallsanitäter) zunehmen und die Anforderungen an die berufliche Qualifikation im Rettungsdienst werden sich verändern. Die Ausbildung und der Beruf des Notfallsanitäters müssen attraktiv sein, um gut qualifiziertes Personal auch zukünftig zu erhalten. Dazu gehören ausdrücklich auch Aufstiegs- und Wechselperspektiven. Die Ausbildungskosten wiederum müssen wie in jedem Betrieb zu den Personalkosten gerechnet werden und in die Benutzungsentgelte bzw. -gebühren eingehen – somit sind sie von den Kostenträgern (i.d.R. den Krankenkassen) zu tragen, nicht von den Rettungsdienstträgern.
Die vollständige Stellungnahme des DRK findet sich hier.