Um den Fehlbelegungen von Rettungswagen zu begegnen, plant der Landkreis Emsland die Einführung eines Projekts mit sogenannten Notfalltransportwagen (NTW). Dies geht aus der Sitzungsvorlage 299/2019 für den Feuerwehrausschuss hervor, der am vergangenen Dienstag tagte. So sollen ähnlich wie in der Landeshauptstadt Hannover, wo seit dem 1. Oktober 2017 eine solche Transportstrategie im Rettungsdienst getestet wird (mehr dazu in RETTUNGSDIENST 10/2019), mit der neuen Fahrzeugkategorie niederschwellige (Not-)Fälle bedient und so RTW an den einzelnen Rettungswachen entlastet werden, um diese nur für schwere vitale Notfälle verfügbar zu haben. Der Landkreis Emsland möchte damit eine Balance zwischen Vorhaltenotwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bediensicherheit erreichen.
Stationiert werden sollen vier Fahrzeuge in den Rettungswachen-Versorgungsbereichen Papenburg, Sögel, Lingen und Meppen. Sie sollen täglich 12 Stunden in der Tagschicht jeweils als Einsatzführer mit einem Rettungssanitäter plus Zusatzausbildung sowie als Fahrzeugführer einem Rettungssanitäter besetzt werden. Vorrang habe der sichere Transport des Patienten, nicht aber die Rettung bzw. Erstversorgung. Die Fahrzeuge sollen aber über eine zusätzliche medizinische Geräteausstattung verfügen wie z.B. Notfall-EKG und Sauerstoffeinheit. Der Einsatz eines NTW habe immer unverzüglich zu erfolgen, sei jedoch nicht hilfsfristrelevant für die Bedarfsplanung und erfolge somit ohne Einsatz des Sondersignals. Die Eintreffzeit eines NTW am Einsatzort nach Alarmierung soll 30 Minuten nicht übersteigen. Die Projektphase könne in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen. Vorgeschaltet sei bereits jetzt eine Testphase in der Disposition der Rettungsleitstelle mit vier fiktiven NTW, um so valide Einsatzerkenntnisse zu erhalten.
Aus der Sitzungsvorlage geht zudem hervor, dass erwartet wird, dass das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) sowie die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes aus dem Jahre 1993 geändert werden. So soll es dem Rettungsdienstträger künftig möglich sein, neben den in § 9 NRettDG definierten Rettungsmitteln eine neue Art von Krankenkraftwagen einzusetzen, z.B. die jetzt im Emsland geplanten NTW.