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NRW konkretisiert Erschwerniszulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

07.06.2022, 11:09 Uhr

Foto: O. Wagner

Ausgleich für Kompetenzerweiterungen und Verantwortung im Einsatz


Das nordrhein-westfälische Finanzministerium ist in einem Schreiben an die Kommunen des Landes auf Fragen zur Erschwerniszulage für verbeamtete Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eingegangen, die am 20. Mai 2022 mit der in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung eingeführt wurde. Darin heißt es, dass die Zulage als Ausgleich für die „über die Normalanforderungen des Amtes hinausgehenden tatsächlichen Erschwernisse und gesteigerten Belastungen“ gedacht sei. Dazu würden bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die weitreichenden Erweiterungen der Kompetenzen und Verantwortung im konkreten Einsatz zählen, wie etwa „die eigenverantwortlich durchzuführenden medizinischen Erstversorgungsmaßnahmen, die lange Zeit nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.“

Voraussetzung für die Zulage sei allerdings, dass die Beamtinnen und Beamten auch tatsächlich als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eingesetzt und im Einsatz als solche tätig werden. Sie werde nicht gewährt, wenn sie z.B. bei Krankentransporten eingesetzt würden oder nicht im Rettungsdienst tätig seien. „Auch Beamtinnen und Beamte in den Leitstellen oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter erhalten keine Erschwerniszulage, sofern sie nicht im tatsächlichen Einsatz der Notfallrettung verwendet werden.“ Die Zulage werde nur für die Zeiten gewährt, in denen die Beamtinnen und Beamten tatsächlich als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in einem Einsatz der Notfallrettung verwendet werden. Konkret bedeute dies, dass die Zulage für die Zeit ab Beginn des Einsatzes, also der Alarmierung, bis Beendigung des Einsatzes, also der Meldung der Einsatzbereitschaft, gezahlt werde. Nicht gewährt werde die Zulage damit für Dienstzeiten, die keine konkreten Einsatzzeiten seien (z.B. Wartezeiten außerhalb der Einsatzzeiten).

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