Nachdem in Nordrhein-Westfalen jahrelang E-Learning für Rettungsdienstmitarbeiter eine Präsenzpflicht bei Fortbildungen galt, wurden die Träger der Rettungsdienste, die Rettungsdienstschulen und die Anbieter von rettungsdienstlichen Fortbildungen in einem Schreiben des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zuge der Corona-Pandemie jetzt gebeten, „die Entwicklung und Implementierung von E-Learning-Modulen zu prüfen.“ Bei einer Ausweitung der Lage und einem drohenden personellen Engpass im Rettungsdienst könne der Träger des Rettungsdienstes in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die Fortbildungspflicht zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung vorübergehend aussetzen. Der Runderlass vom 21. Januar 1997 „Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport“ (Az. VC 6-0717.8) sowie der Erlass vom 15. März 2016 „Jährliche Fortbildungspflicht des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals nach§ 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW“ (Az. 224-0717.8) wurden bereits jetzt ausgesetzt.
In dem Schreiben „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Rettungsdienste“ (Az. IV B4 - G.0743) heißt es, dass alle Ausbildungsstätten der Notfallsanitäter-, Rettungssanitäter- und Rettungshelferausbildung begonnene oder unmittelbar bevorstehende Prüfungen noch abschließen können. Die zuständigen Behörden hätten hierbei Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der übrige Unterrichtsbetrieb müsse ausgesetzt werden. Zur Fortführung der Ausbildung sei es alternativ möglich, die aktuellen Themen des theoretischen Unterrichts im häuslichen Umfeld zu lernen. Hierfür seien Schule und Auszubildende durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, Lernplattform o.Ä.) zu vernetzen. Für den Umgang mit Fehlzeiten, die aufgrund der Einstellung des Unterrichtes entstehen, würden derzeit verschiedene Optionen geprüft werden.
In Bezug auf die „Handlungsempfehlungen des Landesverbandes der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst in NRW: Behandlungspfade und Standardarbeitsanweisungen im Rettungsdienst 2020“ (Az. IV B 4 - G.0701) werden die Träger des Rettungsdienstes und die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst gebeten, „die Nutzung der Delegationsmöglichkeiten zu prüfen, um bei einem möglichen Anstieg von Notfalleinsätzen insbesondere notärztliche Ressourcen zielgerichteter und schonender einsetzen zu können.“ Für diesen Fall sollen auch alternative Versorgungs- oder Fahrzeugkonzepte (Notarztzubringerfahrzeuge, Notfall-KTW o.Ä.) entwickelt werden.