Am 3. Juli 2021 ist mit der Veröffentlichung der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auch § 52 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überarbeitet worden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Fahrzeuge der Feuerwehren, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes. So dürfen neben Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen nun auch Anhänger mit Warnleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchten) ausgestattet werden, wenn sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Eingeschränkt wurde hingen die zugelassene Anzahl der Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten. Dabei darf es sich zukünftig nur noch um je ein Paar handeln. Bereits zugelassene Einsatzfahrzeuge, die über mehr als ein Paar „Straßenräumer“ im Kühlergrill verfügen, fallen nach ersten Angaben zuständiger Landesministerien nicht unter einen Bestandsschutz. Damit müssen überzählige blaue Blinkleuchten entfernt oder dauerhaft deaktiviert werden.
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