S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Oberlandesgericht Hamm schränkt Mietliegewagenbeförderung ein

13.04.2011, 16:05 Uhr

Foto: Archiv

Urteil mit weitreichender Bedeutung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 22. März 2011 ein Urteil für den Bereich Mietliegewagen gefällt, dem Experten eine weitreichende Bedeutung zuschreiben (I-4 U 186/10 und I-14 O 26/10). Darin wird einem Unternehmer aus Bochum, dem eine Genehmigung zum Betrieb von Mietliegewagen vorliegt, untersagt, mit diesen Fahrzeugen Patienten zu befördern, die ein fachgerechtes Tragen und eine fachgerechte Lagerung benötigen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Patienten mit einem Dekubitus 4. Grades, der von einem Krankentransportunternehmen zur stationären Behandlung in das Krankenhaus Bochum gefahren wurde und mit zusätzlichen Pflegekräften und einem Rettungstuch umgelagert wurde. Zwei Tage später wurde der Patient von einem Liegendmietwagen zu einer Dialysepraxis gefahren, wo er kurz nach dem Eintreffen einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitt und wiederbelebt wurde. Noch am selben Tag verstarb er im Krankenhaus.

Der klagende Krankentransportunternehmer sah darin einen Verstoß gegen das Rettungsgesetz NRW. Dies sah das Gericht genauso und sieht in dem Transport eine Beförderung einer kranken Person, die fachgerechte Hilfe bedurfte, für die der Mietliegewagenunternehmer keine entsprechende Genehmigung hatte. Zwar sei er berechtigt, „kranke Personen mit seinen Mietwagen im Rahme von sog. Krankenfahrten zu befördern“, dies gelte aber nicht für kranke oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Behandlung bedürfen oder wenn dies auf Grund ihres Zustands zu erwarten sei. „Sofern kranke Personen befördert werden, die insbesondere einer fachgerechten Betreuung bedürfen, bedarf es hierfür der Genehmigung nach dem Rettungsgesetz. Wer nur die Genehmigung zur Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen.“

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum