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Oberlandesgericht Hamm schränkt Mietliegewagenbeförderung erneut ein

20.07.2012, 13:48 Uhr

Weitere Verfahren in der Berufung

Am 17. Juli 2012 hatte das Oberlandesgericht Hamm (NRW) erneut einen Wettbewerbsstreit zwischen einem Krankentransportunternehmen und einem Mietliegewagenanbieter zu verhandeln. Diesmal handelte es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Bei dem Fall ging es um ein Krankentransportunternehmen, das eine 91-jährige demente Patientin fuhr, die nach Auffassung des Krankentransportunternehmens deutliche Anweisungen und fachgerechte Unterstützung beim Umsetzen vom Rollstuhl auf den Tragestuhl und vom Tragestuhl auf die Behandlungsliege benötigte. Zum Jahreswechsel hatten die Krankenkasse und die behandelnde Ärztin entschieden, dass ein Mietliegewagen für die Beförderung der Patientin reiche. Das Krankentransportunternehmen machte die Ärztin auf die nach seiner Meinung bestehende Fehlentscheidung aufmerksam. Die Einwendungen waren auch dem Mietliegewagenunternehmen bekannt. 

Nachdem das Krankentransportunternehmen mehrere Beförderungen durch Mitarbeiter beobachtete, hat es beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt und war dort unterlegen. In der Berufung am Oberlandesgericht Hamm obsiegte das Krankentransportunternehmen schließlich. Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, die das erstinstanzliche Urteil bereits verwendet haben, sind nun gezwungen, auf die rechtskräftige Verkündigung des neuen Urteils zu warten. In weiteren Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten wurden Berufungen eingelegt. Der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz (BKS) sieht jetzt die zuständigen Behörden und Ministerien gefordert, in Zusammenarbeit mit den Beteiligten klare Regeln aufzustellen.

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