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OVG: Hubschrauberabsturz war kein Dienstunfall

30.03.2005, 09:49 Uhr

Foto: Redaktion Internet Bw

Kein Anspruch auf Unfallfürsorge

Die Hinterbliebenen eines bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben gekommenen Piloten, der Alkohol im Blut hatte, haben keinen Anspruch auf Unfallfürsorge nach den für Beamte und Soldaten geltenden Regelungen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Kläger des vorliegenden Rechtsstreits sind die Witwe, der Sohn und die Tochter des verunglückten Offiziers. Nach dem Unfallbericht hatte der als Pilot eines Rettungshubschraubers eingesetzte Hauptmann der Bundeswehr ein riskantes Flugmanöver durchgeführt, in dessen Verlauf der Hubschrauber abstürzte. Bei der dem Unfall unmittelbar nachfolgenden Obduktion wurde festgestellt, dass der Pilot eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ aufwies. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass das Fluggerät keine technischen Mängel hatte und ein unfallursächliches Verhalten des Wartungspersonals oder anderer Personen auszuschließen war.

Daraufhin gewährte die Bundeswehr den Hinterbliebenen zwar Witwen- und Waisengeld, versagte ihnen aber eine darüber hinausgehende Unfallversorgung. Zur Begründung hieß es, ein Dienstunfall liege infolge des starken Alkoholgenusses und der sich daraus ergebenden Fluguntüchtigkeit nicht vor. Die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen blieb schon vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

"Ein Unfall infolge alkoholbedingter Fluguntüchtigkeit gehört nicht zu den Gefahren, die mit dem Dienst zusammenhängen und für die der Dienstherr eines Soldaten aufzukommen hat", befand das Oberverwaltungsgericht. Da es sich in solchen Fällen nicht um einen Dienstunfall handele, entfalle der Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Nach den Feststellungen der Bundeswehr, der zuständigen Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichts erster Instanz bestehe kein Zweifel daran, dass hier die alkoholbedingte absolute Fluguntüchtigkeit des Piloten die "rechtlich allein wesentliche Ursache" für den tödlichen Unfall gewesen sei.

Gegen die die Witwe sowie die beiden Kinder des Piloten betreffenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.

Beschlüsse aufgrund der Beratung vom 18. März 2005, Aktenzeichen: 10 A 11915/04.OVG, 10 A 11916/04.OVG und 10 A 11917/04.OVG

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