Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Rettungsdienstes oder Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11.4.2014 entschieden.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Für die tägliche Praxis heißt dies, dass die Mitarbeiter im Rettungsdienst immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auch mit einer außerordentlichen Kündigung geahndet werden können. Einträge in soziale Netzwerke, die Patienten und Einsatzstellen zeigen, haben zu unterbleiben. (Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2014 – 17 Sa 2200/13).