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Pflegereform: Übertragung ärztlicher Tätigkeiten

13.05.2008, 10:18 Uhr

Mit der Verabschiedung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat ist es nun möglich geworden, Tätigkeiten, die bislang Ärzten vorbehalten waren, auch von Pflegekräften ausführen zu lassen. Diese Regelung gilt für alle Angehörigen „der im Krankenpflege- und Altenpflegegesetz geregelten Berufe“. Sie dürfen nun die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln von sich aus vornehmen sowie die Art und Dauer der häuslichen Krankenpflege bestimmen. Darüber hinaus aber – und dies ist wesentlich weitergehend – können nun auch ärztliche Tätigkeiten, „bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt“, auf Angehörige dieser Berufsgruppen übertragen werden.

Die Ursache für diese Neuregelung hat allerdings primär nichts mit der Medizin zu tun. Sie ermöglicht es den qualifizierten Pflegefachkräften von jetzt an vielmehr, als eigenständige Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzutreten, was sie bisher nicht konnten. Die ärztlichen Organisationen stehen der Neuregelung eher skeptisch gegenüber. Dadurch werde, wie es in den „Mitteilungen aus der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften“ heißt, der ärztliche Vorbehalt ohne Not sozialversicherungsrechtlichen Zwecken geopfert. Zum anderen werde „das Tor zu einer grundlegenden Veränderung des gewachsenen Ärztebildes weit geöffnet“. Hintergrund dieser Kritik ist möglicherweise auch die Befürchtung, von der Kompetenzerweiterung für nichtärztliches Personal im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz könnte eine Signalwirkung auf andere medizinische Assistenzberufe ausgehen. (POG)

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