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Pflichtpraktikum im Rettungsdienst ist kein Arbeitsverhältnis

09.06.2020, 12:14 Uhr

Foto: K. von Frieling

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bekräftigt Urteil


Ein Pflichtpraktikum nach dem früheren Rettungsassistentengesetz stellt kein Arbeitsverhältnis dar – diesen Leitsatz hat die 10. Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einer jüngst getroffenen Entscheidung bekräftigt (Az. 10 Sa 1953/19 vom 12. März 2020). Im vorliegenden Fall hatte eine Rettungsassistentin ihren früheren Arbeitgeber, das Land Berlin, verklagt. Die Mitarbeiterin war dort in den Jahren 2016/2017 befristet beschäftigt. Da dieser Tätigkeit in den Jahren 2007/2008 ein Praktikum nach dem früheren RettAss-Gesetz vorausgegangen war, argumentierte die Klägerin, dass es sich nach ihrem Verständnis bei dem Praktikum um eine Vorbeschäftigung gehandelt und sie sich deshalb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gesehen habe. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Berlin war die Rettungsassistentin damit bereits gescheitert, hatte aber Berufung eingelegt. Das Land hatte angeführt, zwischen ihm und der Klägerin sei 2007/2008 ausdrücklich ein Praktikantenvertrag geschlossen worden. Ihr seien darin keine Pflichten wie einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin auferlegt worden. Zum Beispiel seien weder Anwesenheitspflicht noch Arbeitszeit geregelt worden. Das Land berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 (Az. 9 AZR 78/14).

Das Landesarbeitsgericht folgte nun dieser Auffassung. Nicht berücksichtigt wurde dabei das Argument der Klägerin, dass sie bei ihrem Praktikum auf einer Feuer- und Rettungswache vollwertig neben anderen Rettungsassistenten eingesetzt worden sei und nach ihrer Meinung zu wenige Schulungen erhalten habe. Dass die Inhalte eines Praktikums im Rettungsdienst „ähnlich einem Arbeitsverhältnis“ vermittelt würden, so das Gericht, „liegt angesichts des Ausbildungsziels auf der Hand“: „Selbst, wenn man annehmen sollte, dass das Praktikum hätte besser betreut werden können, wird daraus kein Arbeitsverhältnis.“ (POG)

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