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Platzender Luftballon ist lauter als Martinshorn

20.06.2019, 16:04 Uhr

Foto: R. Schnelle

RTW-Einsatz nicht Ursache für Hörsturz oder Tinnitus


Das Landgericht Itzehoe hat am 3. Juni 2019 die Klage eines Mannes abgewiesen, der behauptet, aufgrund des Martinshorneinsatzes eines RTW in Rendsburg einen Hörsturz erlitten zu haben und seitdem unter einem Tinnitus zu leiden. Er war der Auffassung, dass ihm dafür ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung zustehe, dass ihm auch künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Ereignis zustünden. Das Gericht wies die Klage ab, der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht schloss sich den Ausführungen eines Sachverständigengutachtens vollumfänglich an, für das die Spitzenwerte der Schallbelastung vor Ort ermittelt wurden. Diese lagen bei maximal 122 dB. Ein Vergleich mit platzenden Luftballons kam auf Werte von rund 126 bzw. 134 dB. Auch die Voraussetzungen für ein Knalltrauma könnten bei dem Kläger nicht vorliegen. Dies könne definitionsgemäß entstehen durch eine Schalldruckwelle mit Spitzenschallpegeln von 150 bis 160 dB und einer Einwirkzeit zwischen 1 und 3 ms. Auch ein akutes Lärmtrauma, das durch die Einwirkung von Schallstärken mit Spitzenschalldruckpegeln zwischen 130 und 160 dB über die Dauer von Minuten entsteht, wurde in dem Gutachten ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der Kläger nicht selten Lärmeinwirkungen bis zu 120 dB ausgesetzt sei: Er arbeitet als Notfallsanitäter auf einem Rettungshubschrauber (Az. 4 O 114/17).

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