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Positive Aspekte des Notfallsanitätergesetzes wurden „vergessen“

10.07.2013, 13:11 Uhr

Foto: F. Zanettini/ASB

Stellungnahme des ASB zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

„Der vorliegende Entwurf entkräftet und egalisiert in weiten Teilen die guten Ansätze für die Modernisierung des Rettungsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland, die ursprünglich im bereits verabschiedeten Notfallsanitätergesetz angedacht wurden.“ Mit diesem Satz leitet der Arbeiter-Samariter-Bund seine Stellungnahme zum Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) ein. Die Hilfsorganisation hat im Bezug auf die Umsetzung des vorliegenden Entwurfs erhebliche Bedenken, da viele positive Aspekte des Notfallsanitätergesetzes offenbar bei der Erstellung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung schlichtweg „vergessen“ wurden, wie es in dem Schreiben heißt.

Hauptkritikpunkt des ASB ist die nicht nachvollziehbare Tiefe der zu erlangenden Kompetenzen. So dürfe der angehende Notfallsanitäter zwar in Zukunft z.B. eine endotracheale Intubation vornehmen oder bei einem Notfallpatienten eine Narkoseeinleitung durchführen, eine notwendige Volumengabe mittels Infusionstherapie sei ihm aber nicht erlaubt. „Die Handlungskompetenzen der angehenden Notfallsanitäter müssen im Bezug auf Lerntiefe und Qualifikation noch einmal intensiv überarbeitet werden, um den durch das Notfallsanitätergesetz gesetzten hohen Erwartungen einer patientenorientierten Notfallversorgung gerecht zu werden“, so der ASB. Auch fehle in der APrV, dass das Rettungsdienstfachpersonal medizinische Maßnahmen in einem bestimmten Umfang durchführen soll, um den Patienten einer weiteren ärztlichen Behandlung zuzuführen.

Laut ASB sollte die APrV allgemein auf den aktuellen Stand der Handlungsempfehlungen der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften als Mindeststandard verweisen. Eventuelle Änderungen der Standards sollten verbindlich in den jährlichen Pflichtfortbildungen vermittelt werden. Auch sollte im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Notfallsanitäter ein Einsatz auf der Rettungsleitstelle ebenso wie ein Einsatz als Praktikant auf einem Notarzt besetzten Einsatzmittel wie einem Notarzteinsatzfahrzeug oder einem Rettungshubschrauber fakultativ in den Ausbildungsplan mit aufgenommen wird.

Die Stellungnahme des ASB können Sie sich hier herunterladen.

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