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Private dürfen in Berlin retten

29.11.2011, 08:52 Uhr

Fotos: J. Holste

Erhöhter Bedarf in den kommenden Jahren

Private Krankentransportunternehmen dürfen nicht ohne Weiteres von der Notfallrettung ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten die Firmen Gorris GmbH und Ambulanz-Team Berlin. Sie hatten Ende 2009 bei der Senatsverwaltung für Inneres beantragt, auch Aufgaben der Notfallrettung übertragen zu bekommen. Erfolglos. 

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verpflichtete die Behörde, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz sei die Notfallrettung zwar grundsätzlich der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, Johanniter und Malteser) vorbehalten, während der (qualifizierte) Krankentransport von den privaten Krankentransportunternehmen durchgeführt werde. Die Notfallrettung könne jedoch bei Bedarf auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Ein solcher Bedarf bestehe derzeit, da die Rettungsdienst-Kapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet worden seien und – aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung des Verteidigungsministeriums mit der Berliner Innnenverwaltung – seit 2009 sogar Rettungswagen und -personal der Bundeswehr im Einsatz seien. Auch in den kommenden Jahren sei mit einem erhöhten Bedarf zu rechnen. Da die Bundeswehr keine für den Rettungsdienst privilegierte Einrichtung im Sinne des Berliner Rettungsdienstgesetzes und somit wie ein sonstiger Dritter zu behandeln sei, habe ein privates Krankentransportunternehmen, das ebenfalls Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen wolle, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Eine solche Entscheidung habe die Behörde noch nicht getroffen, da sie den Antrag allein unter Berufung auf den vermeintlich fehlenden Bedarf abgelehnt habe. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (Urteil der 21. Kammer vom 25. Oktober 2011 – VG 21 K 85.10).

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