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Private Rettungsdienste fühlen sich „quasi enteignet“

13.07.2015, 16:18 Uhr

BKS gegen die Novellierung des Vergaberechts

Der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz (BKS) befürchtet, dass mit dem vom Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch beschlossenen Gesetzentwurf (wir berichteten hier) sein Marktanteil zu Gunsten der vier Hilfsorganisationen verschoben werden soll. Bereits heute seien ASB, DRK, Johanniter und Malteser im Rettungsdienst mit rund 90% vertreten, davon allein das Rote Kreuz mit knapp 60%. Der BKS legt den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts und die darin enthaltene Ausnahmeregelung für den Rettungsdienst so aus, dass Aufträge direkt und ohne ein transparentes Vergabeverfahren erteilt werden können. Private Rettungsdienstunternehmen würden dadurch „systematisch vom Markt verdrängt und quasi enteignet.“ Ohne jede Not haben die Regierung eine EU-Vorgabe als einziges Land in Europa so drastisch verschärft, dass vielen langjährigen und bewährten Unternehmen im Rettungsdienst das Aus drohe. Da die vier Hilfsorganisationen ohnehin von vielen steuerlichen Ausnahmeregelungen profitieren würden, sei diese Überregulierung überhaupt nicht nachvollziehbar.

Der BKS bezieht sich mit der Stellungnahme auf § 107 Absatz 1 Nummer 4, in dem die Ausnahmen vom Vergaberecht definiert werden. Darin heißt es, es sei nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Als gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer werden die Hilfsorganisationen verstanden, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. In der Begründung wird dies auf S. 96 noch weiter eingegrenzt: „Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen etwa im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) anerkannt sind, wie zum Beispiel in Deutschland der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.“

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