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Rechtsmangel in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter

07.07.2020, 09:47 Uhr

Foto: P. Böhmer

Gericht beanstandet, dass keine konkrete Anzahl von Prüfern festgelegt ist


Der § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang (Az. 9 S 149/20). Der Grund: Es fehle an der „rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Zahl der Prüfer hinsichtlich des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung“ zum NotSan für Rettungsassistenten. Zu diesem Schluss kam der 9. Senat im Fall eines Rettungsassistenten, der gegen sein zweimaliges Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung geklagt hatte (Az. 9 K 1231/19). Nachdem der Rettungsassistent zum zweiten Mal durch die Prüfung gefallen war – diesmal, weil er den mündlichen Teil nicht bestanden hatte –, zog er zunächst vor das Verwaltungsgericht Freiburg, wo er mit seiner Klage jedoch scheiterte. Der Rettungsassistent rief daraufhin den Verwaltungsgerichtshof an. In diesem Verfahren begründete er seine Klage ebenso wie im ersten Prozess mit Formfehlern bei der mündlichen Prüfung. Der VGH erkannte zwar nun die Zulässigkeit seiner Klage an, wies diese jedoch als „nicht begründet“ ab. Dem Rettungsassistenten, der damit nun zweimal rechtsgültig durch die Ergänzungsprüfung gefallen ist, dürfte der Weg zum Notfallsanitäter zumindest auf diesem Weg verschlossen sein.

Ganz besonders hatte der Rettungsassistent gerügt, dass die Prüfungskommission beim mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, da die zuständige Leiterin der NotSan-Schule zugleich als Fachprüferin bestellt gewesen sei. In dieser Praxis sah der VGH aber keinen Verstoß: „Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer … nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht.“ In der negativen Leistungsbewertung des klagenden Rettungsassistenten sah der VGH denn auch keinen Rechtsfehler. Allerdings, so räumte das Gericht ein, sei die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Ergebnis von erheblicher Bedeutung, weil seine „prüfungsspezifischen Wertungen von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich voraussetzenden Leistungsniveaus abhängen.“ Aus diesem Grund muss die Bestellung des konkreten Prüfers nach Ansicht des VGH im Einklang „mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen.“ Im vorliegenden Fall, so das Gericht, liege zwar kein derartiger Fehler bei der Besetzung der Prüfungskommission vor, jedoch „steht die hier maßgebliche Bestimmung in § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.“ Gerade mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit sei geboten, eine konkrete Anzahl von Prüfern in der Prüfungsordnung zu verankern: „Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert.“ Bis zu einer endgültigen Regelung will der 9. Senat eine Übergangsregelung treffen. (POG)

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