Ein Notarzt aus dem niederbayerischen Abensberg zieht gegen die in seinem Bereich geltende Residenzpflicht während des Bereitschaftsdienstes zu Felde. Der Landshuter Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung schreibt zwingend vor, dass die Mediziner sich während dieser Zeit in einem Radius von vier Kilometern um ihre jeweilige Rettungswache aufhalten müssen. Diese Regelung hält der Arzt für völlig überzogen und will deshalb das Verwaltungsgericht Regensburg anrufen. Der Abensberger fordert, auch von zu Hause aus ausrücken zu dürfen. Dies war ihm bislang untersagt worden, da er rund sieben Kilometer von seiner Rettungswache, die in Neustadt liegt, entfernt wohnt.
Der Landrat, in Personalunion Vorsitzender des Zweckverbandes, will nach Presseberichten hart bleiben. Er sehe dem Verfahren angesichts der herrschenden Rechtslage gelassen entgegen und beruft sich auf das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG), das in seinen 2010 herausgegebenen Ausführungsbestimmungen sogar noch wesentlich restriktivere Regelungen vorsieht. Nehme man den einschlägigen Gesetzestext wörtlich, sei der Dienst habende Notarzt „verpflichtet, sich grundsätzlich am Notarztstandort aufzuhalten".
Da sich diese Regelung im Alltag oft als nicht praktikabel erweist, wurde vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Landshut bereits die Vier-Kilometer-Regelung erarbeitet. Oberste Prämisse, so der ÄLRD, bleibe aber die Erreichbarkeit eines jeden möglichen Einsatzortes binnen einer Frist von zehn Minuten. Und diese könne im Fall des Abensberger Arztes nicht mehr im gesamten Gebiet eingehalten werden, wenn er von zu Hause aus ausrücke. Vor allem die Wege nach Westen und Nordwesten würden dann einfach zu lang. Beobachter gehen davon aus, dass die Entscheidung in diesem Fall bayernweite Bedeutung haben könnte. (POG)