Ein ausgebildeter Rettungssanitäter und Rettungsassistent verabreichte einer Patientin ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Weisung die Medikamente Ketanest und Dormicum. Deshalb erhielt er vom Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Körperverletzung der Patientin und musste eine Geldstrafe zahlen. Nachdem in einem zweiten ähnlichen Fall von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden ist und weitere Vorfälle bekannt wurden, widerrief die Behörde die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ ebenso wie die „Befugnis zur Rettungssanitäterbefähigung“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Rettungsassistenten insoweit ab, als die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ betroffen ist. Hinsichtlich der geforderten Herausgabe des „Rettungssanitäterzeugnisses“ sah das Verwaltungsgericht u.a. wegen des Fehlens eines gesetzlichen Berufsbildes zum „Rettungssanitäter“ besondere Probleme und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (Beschluss vom 11. November 2015 – 7 B 3794/15). Die Beschwerde des Rettungsassistenten wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 17. Februar 2016 – 8 ME 213/15). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist im Wortlaut unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de veröffentlicht.
RETTUNGSDIENST wird im April ausführlich über den Fall berichten.