Ein Rettungsassistent aus Rheinland-Pfalz hat Verfassungsbeschwerde gegen das neue Notfallsanitätergesetz (NotSanG) eingelegt. Seine Begründung: Das Gesetz stelle eine Novelle des Rettungsassistentengesetzes von 1989 dar und müsse deshalb eine Überleitungsregelung für diejenigen enthalten, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach altem Recht zu führen. Die im NotSanG vorgesehene Regelung, wonach Rettungsassistenten eine bis zu 960 Stunden umfassende Zusatzausbildung mit Prüfung ablegen müssen, um die Bezeichnung „Notfallsanitäter“ führen zu dürfen, genügt in seinen Augen diesem Anspruch nicht. In den Augen des Beschwerdeführers verstößt das neue NotSanG deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, der im Artikel 3 des Grundgesetzes verankert ist. Schließlich, wie es in der Verfassungsbeschwerde heißt, „hatten alle Gesundheitsberufe, außer dem der Krankenpflege, vor der Novellierung ihrer jeweiligen Berufsgesetze eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren und zum Teil darunter: Alle diese Berufsgesetze sind mittlerweile novelliert und die Ausbildungsdauer ist bei allen auf drei Jahre verlängert worden.“ In allen diesen novellierten Berufsgesetzen hätten die nach altem Recht ausgebildeten Personen allerdings die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Bedingungen der jeweiligen Novellierung erhalten, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Im Falle des NotSanG werde nun der gesamten Berufsgruppe der Rettungsassistenten dieses Recht vorenthalten, das sonst obligatorisch sei. Das bisherige Rettungsassistentengesetz wird zum 31.12.2014 außer Kraft gesetzt. (POG)
Rettungsassistent legt Verfassungsbeschwerde gegen Notfallsanitätergesetz ein
05.11.2013, 15:40 Uhr
Problem „Überleitungsregelung“