Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat entschieden, dass ein Rettungsassistent, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz nur stundenweise für die Deutsche Luftrettung tätig ist, eine selbstständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Das SG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der für die Deutsche Luftrettung tätige Rettungsassistent in der Entscheidung, ob er eine Schicht übernimmt, frei ist und keine zwingende ständige Dienstbereitschaft hat. Auch das während des Einsatzes bestehende Weisungsrecht des Arztes bzw. des Piloten stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, da dies den luftverkehrstechnischen und medizinischen Gegebenheiten während eines Luftrettungsfluges geschuldet sei. Zudem trage der Rettungsassistent auch ein Unternehmerrisiko, da er die erforderlichen medizinischen Fortbildungen und Flugtauglichkeitsprüfungen auf eigene Kosten absolvieren müsse.