Erneut ist von einem deutschen Gericht der Leitsatz bekräftigt worden, wonach Rettungssanitätern, die während eines Praktikums zum Rettungsassistenten als zweiter Mann eingesetzt werden, für diese Zeiten eine entsprechende Vergütung zusteht. Des gelte sogar dann, wenn für die Beschäftigung als Praktikant vorher Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Die aktuelle Entscheidung fällte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 Sa 444/11 und 456/11) und argumentierte dabei: „Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Dies sei z.B. der Fall, wenn Dienste erbracht würden, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgingen. Darunter falle etwa die Beschäftigung von Praktikanten mit Tätigkeiten, die nicht der Fortbildung dienten, sondern im betrieblichen Interesse lägen. (POG)
Rettungsassistenten im Praktikum steht Vergütung zu
23.08.2011, 11:14 Uhr
... wenn sie als „zweiter Mann“ eingesetzt werden