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Rettungsassistenten müssen an Leistungskontrollen teilnehmen

13.05.2013, 14:21 Uhr

Foto: Archiv

Ablehnung entspricht Arbeitsverweigerung

Ein hauptamtlicher Rettungsassistent, der an den für ihn vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, ist auch verpflichtet, die Leistungskontrollen dieser Veranstaltungen zu absolvieren. Zu diesem Urteil kam die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 8 Sa 355/12). Im vorliegenden Fall hatte ein Rettungsassistent zwar gemäß seines Arbeitsvertrages die Ausbildungsveranstaltungen besucht, sich jedoch mehrmals geweigert, sich dem Leistungstest der Veranstaltungen zu unterziehen. Sein Arbeitgeber hatte ihm deswegen nacheinander zwei Abmahnungen ausgesprochen. Dagegen zog der Rettungsassistent vor Gericht. Seine Begründung: Weder sein Arbeitsvertrag verpflichte ihn zur Teilnahme an Prüfungen, noch ergebe sich eine solche Verpflichtung aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen – in diesem Fall aus dem RettAssG. Es bestehe für ihn keine Möglichkeit, die Inhalte der Fortbildung (Intubation, Supraglottische Atemhilfe, Periphere Venenpunktion, Applikation ausgewählter Medikamente und Infusionslösungen und Defibrillation) auch in der Praxis zu fordern. Somit bestehe auch keine Verpflichtung für ihn, die in der Veranstaltung erworbenen Kenntnisse auch tatsächlich umzusetzen.

Dies beurteilte das Gericht gänzlich anders. In dem Verhalten des Klägers sah es eine Arbeitsverweigerung: „Der Kläger ist verpflichtet, die für den Erwerb der aufgabenorientierten Fähigkeiten für die Berufsausübungen erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen.“ Diese Verpflichtung umfasse auch, sich weisungsgemäß der Leistungskontrolle zu unterziehen. Gerade die vorliegenden Ausbildungsinhalte seien ausschlaggebend für die Fähigkeit des Rettungsassistenten, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen bis zur Übergabe an den Notarzt durchzuführen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dennoch ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig, da die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Revision besteht. Beobachter erkannten dem Urteil eine weitreichende Bedeutung zu. Dadurch werde endgültig klargestellt, dass es eine Verpflichtung zur Teilnahme an Leistungskontrollen nach Fortbildungen gebe, auch wenn diese nicht eigens im Arbeitsvertrag aufgeführt werde. Mittlerweile ist dies in den meisten Arbeitsverträgen allerdings ohnehin der Fall. (POG)

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