Im Zuge der Debatte um das neue Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) hat der Bundesrat erneut angeregt, den Rettungsdienst im Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht mehr als Transportleistung, sondern als medizinische Leistung einzuordnen. In der Stellungnahme der Länderkammer vom 6. Februar 2015 (Drucksache 641/14 (B)) zu dem Gesetz heißt es, der Rettungsdienst habe sich zu einem eigenständigen medizinischen Leistungsbereich auf dem Gebiet der Vorklinik entwickelt: „Ihn weiterhin unter dem Bereich Fahrkosten des § 60 SGB V zu subsumieren, hieße, dies zu ignorieren.“ Nicht zuletzt die Einführung des Notfallsanitäters unterstreiche die gewachsene Bedeutung der präklinischen Versorgung, „die für das Überleben der Notfallpatienten von entscheidender Bedeutung ist, also unmittelbaren Einfluss sowohl auf eine nachfolgende stationäre Behandlung wie auch auf eine gegebenenfalls notwendige anschließende Rehabilitation hat.“ Zudem habe die bisherige Praxis, die Kostenübernahme bei Rettungsdiensteinsätzen von Transporten ins Krankenhaus abhängig zu machen, zu „Rechtsunsicherheiten“ geführt, die bei einer Neuverortung der rettungsdienstlichen Leistungen beseitigt wären.
Klar spricht sich der Bundesrat auch für eine Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung durch die Krankenkassen aus. Die Leistungen des Rettungsdienstes definiert die Länderkammer nach Notfallrettung, ärztlich begleitetem Patiententransport und Krankentransport unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Bestimmungen. (POG)